Wichtige Hinweise für die Verein | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Sachverhalt |
nicht spielberechtigter gegnerischer Spieler |
zahlenmäßige Schwächung der eigenen Mannschaft |
Regelverstoß des Schiedsrichters |
Rechtsmittel |
Einspruch |
||
Rechtsmittelgrundlage | § 47 (1,2) RuVO/WFLVW | ||
Rechtsmittelfrist und Fristbeginn |
10 Tage nach Ablauf des Spieltages |
2 Tage nach Ablauf des Spieltages |
2 Tage nach Ablauf des Spieltages |
Adressat der Rechtsmittels |
Kreisligen = KSK |
Bezirksliga = BSK Landes- + Westfalenliga = VSK |
||
Begründungsfrist |
2 Wochen ab Einlegung der Einspruchs |
2 Tage nach Ablauf des Spieltages |
2 Tage nach Ablauf des Spieltages |
Gebührenpflichtig |
ja (Gebühren siehe Ziffer 4) |
||
Zahlungsfrist |
innerhalb der Begründungsfrist |
10 Tage nach Einlegung des Einspruchs |
10 Tage nach Einlegung des Einspruchs |
Konto für Gebührer |
KSK = Kreiskasse | BSK + VSK = Verbandskasse FLVW |
2. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltungsstellen
Verwaltungsstelle 1. Instanz |
Übergeordnete Verwaltungsstellen |
||
Sachverhalt |
Entscheidungen 1. Instanz |
Entscheidungen |
|
Rechtsmittel |
Antrag auf
sportgerichtliche Entscheidung |
Beschwerde |
Antrag auf
sportgerichtliche Entscheidng |
Rechtsmittelgrundlage | § 43 (6) SpO/WFLV | § 3 (6) RuVO/WFLV | § 3 (7) RuVO/WFLV |
Rechtsmittelfrist
und Fristbeginn |
10 Tage nach Bekanntgabe |
||
Adressat der Rechtsmittels |
Verwaltungsstelle, die die Entscheidung erlassen hat. | ||
Begründungsfrist | wie Rechtsmittelfrist | ||
Gebührenpflichtig | ja (Gebühren siehe Ziff. 4) | nein | nein |
Zahlungsfrist | wie Rechtsmittelfrist | ||
Konto für Gebührer | siehe Ziffer 1 |
3. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Rechtsorgane
Sachverhalt |
Entscheidungen 1.
Instanz (KSK, BSK, VSK) Urteil Beschluss |
Entscheidungen 2. Instant (BSK, VSK) |
|
Rechtsmittel | Berufung | Beschwerde | Revision |
Rechtsmittelgrundlage | § 44 RuVO/WFLV | § 46 RuVO/WFLV | § 45 RuVO/WFLVW |
Rechtsmittelfrist und Fristbeginn |
10 Tage nach Bekanntgabe | ||
Adressat des Rechtsmittels | Rechtsorgan, das die Entscheidung erlassen hat | ||
Begründungsfrist | 2 Wochen ab Absendung der begründeten Entscheidung | ||
gebührenpflichtig | ja (Gebühren siehe Ziff. 4) | ja (Gebühren siehe Ziff. 4) | ja (Gebühren siehe Ziff. 4) |
Zahlungsfrist | 10 Tage ab Antragsstellung | wie Rechtsmittelfrist | wie Rechtsmittelfrist |
Konto für Gebühren | bei Rechtsmittel gegen Entscheidung der KSK = Kreiskasse | ||
bei Rechtsmittel gegen Entscheidung der BSK = Verbandskasse FLVW | |||
bei Rechtsmittel gegen Entscheidung der der VSK = Verbandskasse WFLV |
4.
Rechtsmittelgebühren gem § 53 RuVO/WFLV
Vereine ab KL A |
Vereine bis KL B und Einzelmitglieder |
Beschwerden * | |
vor der KSK | 25 Euro | 12,50 Euro | |
vor der BSK | 50 Euro | 25 Euro | 25 Euro |
vor der VSK | 100 Euro | 50 Euro | 50 Euro |
vor dem VG | 200 Euro | 100 Euro | 100 Euro |
* Da die KSK keine Beschwerdeinstanz ist, müssen bei Beschwerden immer die Gebühren der nächsthöheren Instanz gezahlt werden.
5. Konten
Kreiskasse Bochum | Sparkasse Bochum | IBAN:
DE47430500010038402905 BIC: WELADED1BOC |
Verbandskasse FLVW | Sparkasse Unna/Kamen | IBAN:
DE51443500600005003421 BIC: WELADED1UNN |
Verbandskasse WFLV | Sparkasse Duisburg | IBAN:
DE67350500000237000211 BIC: DUISDE33XXX |
WICHTIG: Alle Rechtsmittel sind per Einschreiben oder über das elektronische Postfach der jeweils zuständigen Kammer einzulegen!
E-Postfach KSK:
flvw.ksk6@flvw-evpost.de
E-Postfach BSK IV:
flvw.bsk4@flvw-evpost.de
E-Postfach BSK V:
flvw.bsk5@flvw-evpost.de
Einspruchgebühren müssen
eingezahlt werden und werden nicht abgebucht!
Abmeldung von Amateurspielern
a) Abmeldung in schriftl. Form als E-Karte
Die Abmeldung von Amateurspielern muss eigenhändig
unterschrieben sein und mittels Einschreibepostkarte
erfolgen. Die Nichtanerkennung einer Abmeldung (z.B. bei
einem „Einschreibebrief”) hat der abgebende Verein dem
Spieler innerhalb von 14 Tagen (per Einschreiben) unter
Angabe der Gründe mitzuteilen. Geschieht dies nicht, gilt
die Abmeldung als anerkannt. (Weitere Infos siehe auch
„Vereinswechsel von Amateuren” in der WFLV-SpO, § 15 ff).
b) An- und Abmeldung über DFBnet Pass Online
Erfolgt die Übermittlung eines Antrags auf Spielerlaubnis an
die Passstelle mittels DFBnet Pass Online, entfällt die
Einreichung des schriftlichen Antrags. Stellt ein Verein
einen Antrag auf Spielerlaubnis mittels DFBnet Pass Online,
hat er dafür Sorge zu tragen, dass ihm die für die
Antragstellung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Eine el.
Antragstellung ohne rechtlich wirksame Zustimmung des
Spielers ist unwirksam.
Weitere Einzelheiten sind dem § 10 a SpO/WFLV zu entnehmen.
Auf- und Abstiegsregelung
Die Auf- und Abstiegsregelungen der Westfalen-, Landes-
und Bezirksligen im Herren- und im Frauenbereich für das
neue Spieljahr ist der vor der Meisterschaft erscheinenden
„Offiziellen Mitteilungen“ über DFBnet zu
entnehmen.
Auswahlmannschaften
Spiele von Auswahlmannschaften
(Stadtmannschaften/Ortsteilmannschaften) sind baldmöglichst
spätestens 2 Wochen vor dem Spieltermin beim
Kreisvorsitzenden zu beantragen. Dem Antrag sind die
Zustimmungserklärungen über die Abstellungen von Spielern
der teilnehmenden Vereine beizufügen.
Austauschspieler
In Spielen der Kreisligen B und C und der Frauenkreisligen A
und B können bis zu 3 Spieler(innen) beliebig ein- und
ausgewechselt werden. Dieses gilt nicht für Pokalspiele auf
Kreisebene und nicht für die Herren-KLA..
DFB-Vereinspokalspiele (Frauen und Herren)
Teilnahmeberechtigt sind nur 1. Mannschaften, die an den
Meisterschaftsspielen teilnehmen. Bei den Spielen auf
Kreisebene und der ersten und zweiten Runde auf
Verbandsebene hat die klassenniedrigere Mannschaft
Heimrecht. Auf Kreisebene findet unter sämtlichen
teilnehmenden Vereinen eine Auslosung der einzelnen Runden
statt.
Der Beirat des WFLV hat zum 01.07.2016 folgende Änderung
beschlossen: Ab dem Tag des Eingangs der vollständigen
Vereinswechselunterlagen bei der Passstelle ist der Spieler
für Freundschaftsspiele seines neuen Vereins
spielberechtigt.
Das bedeutet für Pokalspiele, dass dort nur Spieler
eingesetzt werden dürfen, die zu diesem Zeitpunkt bereits
die Spielberechtigung für Pflichtspiele besitzen.
Damit wird ein Widerspruch/Irritation aufgelöst, dass
einerseits Pokalspiele Pflichtspiele sind und andererseits
die Spielberechtigung für Freundschaftsspiele ausreichte, um
den Spieler in Pokalspielen einsetzen zu dürfen.
DFBnet - Spielergebnisse
Auch für die neue Saison gilt ergänzend zu den
kreislichen Durchführungsbestimmungen folgender Passus
DFBnet betreffend (nur für Papierspielberichte):
Der Platzverein ist verpflichtet, das Spielergebnis
unverzüglich, spätestens 1 Stunde nach offiziellem Spielende, an
die zuständige Stelle zu melden (§ 29 (5) SpO/WFLV).
Zuständige Stelle im Sinne der Ziffer 1 ist das DFBnet-System.
Die Eingabe der Spielergebnisse erfolgt mittels einer
Passwort geschützten Kennung über die durch DFBnet
angebotenen Meldewege (siehe Seite 12 unter „Elektronische
Spielberichte“). Das verspätete Melden (später als 1 Std. nach
offiziellen Spielende) und das Nichtmelden von
Ergebnissen wird mit einem Ordnungsgeld belegt.
Fair-Play-Pokale
Mit Unterstützung der Sparkassen Bochum, Witten und
Hattingen zeichnet der FLVW-Kreis Bochum am Ende einer
Saison die fairsten 1. Mannschaften der Kreisligen C bis zur
Oberliga der jeweiligen Saison aus. Hinzu kommen noch die 2.
Mannschaften ab KL A. Die fairste nicht unter Satz 2
fallende Reservemannschaft erhält den „Manfred-Sumann-Pokal“
des Kreises. Die Fair-Play-Wertung richtet sich hierbei nach
den in der laufenden Saison verhängten Feldverweisen
(gelb/rot bzw. rot), sowie Sperrstrafen der Mannschaften und
nach Verweisen bzw. Ordnungsgeldern, die gegen
Trainer/Mannschaftsverantwortliche, oder wegen
Nichtantretens ausgesprochen wurden. Hinzu kommt noch eine
Wertung der gelben Karten.
Die Fairplay-Wertung ist wie folgt: Gelb/rote Karten je 1
Punkt; rote Karte je 1 Punkt pro Sperrwoche;
Innenraumverweise je 1 Punkt; Nichtantritt je 1 Punkt und
gelbe Karten werden mit 1/10 Punkt gewertet. Die ermittelte
Jahressumme wird dann durch die Anzahl der ausgetragenen
Pflichtspiele der Mannschaft geteilt. Die Mannschaft mit dem
niedrigsten Quotienten ist der Fairplay-Sieger. Bei
Punktegleichstand wird auf das Vorjahrsergebnis
zurückgegriffen. Also, wer gewinnen will, muss besonders
fair spielen, es gilt auch hier das Motto: „Fair geht vor!“
Fusionen
Fusionen/Verschmelzungen von Vereinen müssen bis 31.03.
des Jahres – über den Kreisvorstand – beim FLVW beantragt
werden.
Herausgabe von Spielerpässen
a) Bei schriftlicher Abmeldung
Nach ordnungsgemäßer schriftlicher Abmeldung eines Spielers
ist der Pass unaufgefordert innerhalb von 14 Tagen an den
Spieler (bzw. an den neuen Verein) zum Nachweis per
Einschreiben bzw. gegen Quittung abzugeben. Geschieht dies
nicht, kann sich der Spieler als freigegeben betrachten und
die Spielberechtigung für den neuen Verein beantragen.
b) Bei Abmeldung über Pass Online
Die Abmeldung des Spielers kann über DFBnet Pass Online auch
vom aufnehmenden Verein für den Spieler im Rahmen eines
Antrags auf Vereinswechsel übermittelt werden. Als
Abmeldetag gilt der Tag der Eingabe ins System. Der
abgebende Verein wird mit dem Zeitpunkt der
Online-Antragstellung systemseitig mittels des el. Postfachs
über die Abmeldung informiert. Die Angaben über den Tag der
Abmeldung, über Zu- oder Nichtzustimmung zum Vereinswechsel
und den Tag des letzten Spiels können durch den abgebenden
Verein durch DFBnet Pass Online erfolgen. Erfolgt dies
nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung, gilt
der Spieler als freigegeben. Der Spielerpass ist vom
abgebenden Verein durch das Wort UNGÜLTIG auf der Vorder-
und Rückseite zu entwerten und für einen Zeitraum von mind.
2 Jahren aufzubewahren.
Weitere Details siehe SpO/WFLV §§ 9, 10, 10a und 15.
Mannschaftsmeldungen
Alle bis zum Meldeschluss im DFBnet-Vereinsmeldebogen
gemeldeten Mannschaften werden für den Spielbetrieb
berücksichtigt. Alle nicht gemeldeten, bestehenden
Mannschaften gelten automatisch als abgemeldet. Hier ist auf
die Öffnungszeit des Meldefensters im DFBnet zu achten.
Dieses gilt ebenfalls für Pokalspiele.
Passeinzugsverfahren WFLVW/SpO §15 (5)
Wenn ein Antrag auf Spielerlaubnis bei der Passstelle
vorgelegt wird, dem der Spielerpass oder eine Erklärung über
den Verbleib des Passes nicht beigefügt ist, erfolgt der
Einzug des Passes durch die Passstelle. Legt der Verein
diesen nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, erfolgt die
Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 4 (3) der WFLV/RuVo,
bei erneuter Fristversäumung Abgabe an das zuständige
WFLV-Rechtsorgan.
Platzkommission
Ist der Sportplatz nicht von dem Eigentümer gesperrt, hat
aber der Platzverein Zweifel an der Bespielbarkeit des
Platzes, besteht für Spiele der Männer und Frauen auf
Kreisebene die Möglichkeit, die Bespielbarkeit des Platzes
durch ein Mitglied der Platzkommission des Kreises prüfen zu
lassen. Auf diese Weise können ggf. unnötige Anreisen der
Gäste und SR vermieden werden.
Folgende Kreismitarbeiter stehen den Vereinen für die
jeweiligen Bezirke zur Verfügung:
1. BO-Mitte | B. Böning | Vertretung 1-3: |
2. BO-Nord und Ost | A. Zimmermann | B. Köllner |
3. BO-West (WAT) | G. Halbherr | Vertretung 4-5: |
4. BO-Süd und Süd-West | Th. Mennecke | Klaus-Dieter Leiendecker |
5. Hattingen und Witten | W. Waßerloos |
Die
Platzkommission wird tätig
- am Tag vor dem Spiel bzw.
- bis 3 Std. vor Spielbeginn am Spieltag.
Danach entscheidet der SR über die Bespielbarkeit des
Platzes.
Platzsperre
Wird ein Sportplatz von dem Eigentümer (i. d. Regel d.
Stadt), oder dem Nutzungsberechtigten witterungsbedingt
gesperrt, ist dem Staffelleiter eine entsprechende
Bescheinigung des Berechtigten vorzulegen.
Pyrotechnik
Das Abbrennen von Pyrotechnik ist vor, während und nach dem
Spiel untersagt. Der Verein haftet für die ihm zuzuordnenden
Besucher.
Schiedsrichteranforderungen
Für alle Meisterschafts- und Pokalspiele im
Seniorenbereich ist keine schriftliche
Schiedsrichteranforderung erforderlich. Die Spiele werden im
DFBnet von den zuständigen SR-Ansetzern (VKSA und
Gruppenobleute) bestückt. Bei witterungsbedingten
Spielabsagen ist der zuständige Staffelleiter zeitnah zu
informieren. Sollte es nicht möglich sein, den angesetzten
SR zu informieren, muss tel. Kontakt mit einem der
SR-Ansetzer (Gruppenobleute) aufgenommen werden. Bei
kurzfristiger Eingabe von Spielen ins DFBnet ist der
zuständige SR-Ansetzer per E-Mail zu informieren.
Schiedsrichter-Ausbildung
Im Frühjahr und Herbst des Jahres finden
SR-Anwärterlehrgänge statt. Hierzu können geeignete
Sportkameraden(innen) mit einem Mindestalter von 14 Jahren
gemeldet werden, die nach erfolgreicher Ausbildung bereit
sind, Spielleitungen zu übernehmen. In ca. 30
Unterrichtsstunden erfolgt eine Einführung in die Grundlagen
der 17 Fußballregeln. Am Prüfungstag müssen sie einen
schriftlichen Regeltest mit 30 Fragen und einen Lauftest
absolvieren. Dazu wird empfohlen, dass Sie vorher eine
Untersuchung auf Sportgesundheit durchführen lassen. Eine
Gewährleistung durch den KSA Bochum erfolgt nicht. Mit der
Anmeldung wird eine Ausbildungspauschale in Höhe von 35,00 €
fällig, die vom Verein des SR zu tragen ist und mit der
sämtliche Kosten für alle Lehrgangsunterlagen abgegolten
sind.
Meldungen geeigneter Bewerberinnen und Bewerber (ab
vollendetem 14. Lebensjahr und gerne älter) können online
auf der Homepage des FLVW Kreis Bochum (www.kreis-bochum.de)
unter dem Menüpunkt:
Schiedsrichter/Schiedsrichter/Anwärterlehrgang vorgenommen
werden. Fragen zum Lehrgang sind gerne an Heiko Schneider (schneiderheiko@web.de)
zu richten.
Schiedsrichter-Zuständigkeiten
Die SR-Zuständigkeiten im Fußballkreis BO sind in vier
Gruppen aufgeteilt. Die Betreuung der Gruppen obliegt
folgenden Sportkameraden:
Gruppe Bochum: | Ch. Methler |
Gruppe WAT: | D. Lilek |
Gruppe Hattingen: | W. Wasmuth |
Gruppe Witten: | H.-G. Henning |
Schiedsrichtergespann
Anforderungen von Schiedsrichtergespannen zu
Pokal-/Freundschaftsspielen sind über den VKSA Th. Mennecke
zu tätigen.
Schiedsrichter-Spesenregelung
Seniorenspiele
Oberliga | 50,00 Euro | SRA 30,00 Euro |
Westfalenliga | 38,00 Euro | SRA 23,00 Euro |
Landesliga | 33,00 Euro | SRA 22,00 Euro |
Bezirksliga | 25,00 Euro | SRA 15,00 Euro (wenn erf.) |
DFB-Pokalspiele FLVW | Heimv. max OLW | Heimv. max OLW |
Kreisliga A | 21,00 Euro | |
Kreisliga B | 20,00 Euro | |
Kreisliga C | 19,00 Euro | |
AH, AL, SAL | 19,00 Euro | |
SRA im Kreis | 14,50 Euro | |
Pokal- u. F-Spiele Senioren im Kreis Bochum gleicher Spesensatz wie bei MS-Spielen (Platzverein) | ||
KLA bis KLC - KLA bis KLC | Spesen wie Heimverein | |
KLA bis KLC - Bezirksliga | 22,50 Euro | SRA 15,00 Euro |
KLA bis KLC - Landesliga | 26,50 Euro | SRA 18,00 Euro |
KLA bis KLC - Westfenliga | 29,00 Euro | SRA 20,00 Euro |
KLA bis KLC - Oberliga | 35,00 Euro | SRA 22,00 Euro |
Frauenspiele | ||
Regionalliga | 25,00 Euro | SRA 13,00 Euro |
Westfalenliga | 23,00 Euro | SRA (keine Gespannpflicht) |
Landesliga | 20,00 Euro | |
Bezirksliga | 18,00 Euro | |
Kreisliga | 14,00 Euro | |
Pokal- u. F-Spiele im Kreis gleicher Spesensatz wie bei MS-Spielen (Platzverein) | ||
Kreisliga - Bezirksliga | 18,00 Euro | SRA 14,00 Euro |
Kreisliga - Landesliga | 20,00 Euro | SRA 14,00 Euro |
Kreisliga - Westfalenliga | 23,00 Euro | SRA 14,00 Euro |
Bei Anreise und Spielausfall von Spielen im Kreisgebiet beträgt der Spesensatz 50 % (betrifft Spiele der KL A bis KL C sowie überkreisliche Freundschaftsspiele).
Seniorenerklärung von A-Junioren und B-Juniorinnen
A-Junioren und B-Juniorinnen des älteren Jahrganges können
vorzeitig zu Senioren erklärt und – ausschließlich – in der
1. Mannschaft eingesetzt werden. Voraussetzung für eine
Seniorenerklärung ist, dass der Verein über eine A-Junioren-
oder B-Juniorinnen-Mannschaft verfügt. Gehört der Junior
oder die Juniorin einem Verein an, der in der laufenden
Saison mit keiner A-Junioren- oder B-Juniorinnen-Mannschaft
am Meisterschaftsspiel teilnimmt, so muss der Junior oder
die Juniorin entweder bereits seit 12 Monaten für den
beantragenden Verein spielberechtigt sein, oder für diesen
Verein eine Spielberechtigung von insgesamt mindestens zwei
Jahren besessen haben. Ausgenommen hiervon sind Spieler, die
seit zwei Jahren keine Spiele mehr bestritten haben.
Anträge auf Seniorenerklärung können beim KJA angefordert
werden.
Ein Junior des älteren A-Junioren- bzw.
B-Juniorinnen-Jahrgangs ist für alle Herren- bzw.
Frauenmannschaften seines/ihres Vereins spielberechtigt.
A-Juniorinnen bleiben bis zum 30.6.2017 für alle
Frauenmannschaften spielberechtigt. Ab dem 1. April eines
Spieljahres können A-Junioren- und B-Juniorinnen des älteren
Jahrgangs ohne Seniorenerklärung in allen Senioren- bzw.
Frauen-Mannschaften ihres Vereins eingesetzt werden.
Sonntagsspiele der Bundesliga
Findet ein Bundesligaspiel des VfL Bochum, des BV Borussia
Dortmund oder des FC Schalke 04 an einem Sonntag statt, hat
der gastgebende Verein das Recht, beim zuständigen
Staffelleiter spätestens 14 Tage vor diesem Spieltag die
Verlegung seines Spiels zu beantragen. Die Spielverlegung
kann auf einen möglichen Tag vor bzw. in der Woche nach dem
vorgesehenen Spieltag erfolgen! Der gastgebende Verein
schlägt – nach Abstimmung mit dem Gastverein – einen
Spieltag vor. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der
Staffelleiter unter Berücksichtigung der sportlichen
Gegebenheiten, ob und zu welchem Termin eine Verlegung in
Betracht kommt. Diese Regelung gilt nicht für den vorletzten
und letzten Spieltag.
Spielabsagen, generell
Bei einer Schlechtwetterlage (z.B. Sturm, Schnee, Eis,
usw.) werden Spiele u. U. kurzfristig von der Spielleitenden
Stelle generell abgesagt. Die Bekanntmachung dieser Absagen
erfolgt über das Internet www.Kreis-Bochum.de, die örtliche
Presse bzw. die Radiosender. Um unnötige Anreisen zu
vermeiden, sind die Schiedsrichter bei einer kritischen
Wetterlage gehalten, die o. a. Medien zu verfolgen, bzw. –
im Zweifelsfall – Rücksprache mit dem jeweiligen
Gruppenobmann bzw. dem zuständigen KSA-Mitglied zu halten.
Spielerlaubnis bei Mannschaftswechsel
Nach § 11 WFLV-SpO können Spieler einer höheren Mannschaft
(max. 4 - davon 2, die am 1.7. d. J. das 23 Lj. vollendet
haben) an Pflichtspielen einer unteren Mannschaft erst nach
Ablauf einer Schutzfrist von 5 Tagen teilnehmen. Die
Schutzfrist beginnt unmittelbar nach dem Spieleinsatz und
endet nach Ablauf der folgenden 5 Tage (Spiel am Sonntag -
Schutzfrist = Montag bis Freitag 0:00 Uhr).
Nach § 11(11): Spieler, die zum Zeitpunkt des fünfletzten
Punktespiels der unteren Mannschaft Spieler der höheren
Mannschaft sind, dürfen in den letzten vier Punktespielen
und nachfolgenden Entscheidungsspielen der unteren
Mannschaft nicht eingesetzt werden. Ausgenommen sind die
Spieler einer höheren Mannschaft, die mind. 6 Wochen vor dem
4.-letzten Spieltag der unteren Mannschaft in der höheren
Mannschaft nicht mehr zum Einsatz gekommen sind.
Aus § 11 WFLV-SpO ergeben sich auch entsprechende Regelungen
für in Lizenzmannschaften eingesetzte, sowie zum Senior
erklärte Spieler(innen).
Spielgemeinschaften
Auch im Seniorenbereich können Spielgemeinschaften
zugelassen werden. Anträge auf Bildung einer SG für die
kommende Saison sind bis zum 01.06. des Jahres an den
Kreisvorsitzenden zu richten. (Siehe auch
„Verwaltungsanordnung zur Zulassung von Spielgemeinschaften“
auf der FLVW-Homepage.
Spielsperre (nach gelb/roter Karte bzw. nach 5mal gelber
Karte) WFLV RuVo§9
Wird ein Spieler (eine Spielerin) infolge zweier
Verwarnungen im selben Spiel durch Zeigen der Gelb/Roten
Karte des Feldes verwiesen, oder hat er (sie) in der
laufenden Saison die 5. (10., 15., …..) gelbe Karte
erhalten, so ist er (sie) automatisch für die nächsten 10
Tage für alle Spiele seines Vereins, höchstens jedoch für
ein Pflichtspiel der Mannschaft, in der der Feldverweis
erfolgte, gesperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens
oder einer besonderen Benachrichtigung bedarf. Dies gilt
auch für Freundschafts- und Turnierspiele. Anmerkung: Wenn
ein Spieler in der unteren Mannschaft eingesetzt werden
soll, kommt zur Sperrfrist die Wartezeit von 5 Tagen noch
hinzu.
Spielverlegungen von Pflichtspielen
Bei Spielverlegungen mit beiderseitiger schriftlicher
Einverständniserklärung ist diese bindend und kann nicht
einseitig wieder aufgehoben werden. Spielverlegungen sind
über das DFBnet zu beantragen. Es wird dringend empfohlen,
vor einem Antrag sich mit dem gegn. Verein in Verbindung zu
setzen.
Sportgruß
Vor dem Spiel begrüßen sich Spieler und SR im
Mittelkreis.
Trikots
Beide Mannschaften sind verpflichtet für andersfarbige
Trikots und Stutzen zu sorgen. Im Zweifelsfall
ist allein dem SR die Farbe schwarz vorbehalten. Bei Beanstandungen ist
der Heimverein verpflichtet, Abhilfe zu schaffen.
Trikotwerbung
Trikotwerbung ist genehmigungspflichtig, zu diesem
Zwecke ist das Antragformular dem KGF (z.B. beim monatl.
Sprechtag) vorzulegen. Das Antragsformular kann auch mit
einem Foto des neuen Trikots per Mail dem KGF zugesandt
werden. Die Werbefläche der Trikotvorderseite darf maximal
200 cm², die des Trikotärmels 100 cm², die auf der
Vorderseite des rechten Hosenbeins 50 cm² nicht
überschreiten. Die Werbung auf dem rechten Hosenbein ist nur
für ein Produkt bzw. Symbol möglich.
Die Trikots müssen mit Rückennummern versehen sein und
können neben dem Vereins- auch den Spielernamen tragen. Die
Werbung für unterschiedliche Werbepartner ist zulässig.
Werbung auf Stutzen ist unzulässig. Weitere Einzelheiten
ergeben sich aus dem Antragsformular.
Vereinswechsel von Amateuren
Die nachfolgenden Hinweise erheben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Es wird ausdrücklich empfohlen, die jeweils
gültige WFLV-Satzung auf Änderung zu überprüfen.
Bei einem Vereinswechsel von Amateuren gelten für die
Beantragung und den Erwerb der Spielerlaubnis folgende
Grundsätze:
Die An- und Abmeldung eines Spielers kann sowohl über DFBnet
Pass Online als auch in schriftlicher Form erfolgen.
I. DFB-Net Pass Online
Siehe Seite 13
II. in schriftlicher Form
1. Abmeldung des Spielers per Einschreibekarte an die
offizielle Vereinsanschrift.
2. Der Spieler muss die Abmeldung eigenhändig
unterschreiben.
3. Als Tag der Abmeldung gilt das Datum des Poststempels.
4. Die Wartefrist beginnt am Tag nach der ordnungsgemäßen
Abmeldung.
5. Die Spielerlaubnis endet mit dem Tag der Abmeldung. (Eine
Abmeldung für die Zukunft ist nicht möglich. Z. B.: Bei
einer Abmeldung am 15.05. zum 30.06. verliert der Spieler
mit dem 15.05. die Spielberechtigung.)
6. Der abgebende Verein hat den Spielerpass unaufgefordert
binnen 14 Tagen nach Abmeldung herauszugeben und die
Rückseite des Spielerpasses vollständig auszufüllen.
7. Zur Beantragung und Erteilung der Spielberechtigung sind
die vollständigen Vereinswechselunterlagen vorzulegen:
a) Antrag auf Erteilung der Spielerlaubnis,
b) Bisheriger Spielerpass (ggf. erfolgt Passeinzug gemäß
WFLV SpO § 15,5)
c) Nachweis der Abmeldung (Einschreibebeleg, Bestätigung im
Spielerpass). Falls beides nicht gegeben ist, gilt als Tag
der Abmeldung der Eingang des Spielberechtigungsantrages bei
der Passstelle.
8. Der Vereinswechsel eines Spielers kann in den beiden
folgenden Wechselperioden stattfinden:
a) Wechselperiode I 01.07. bis 31.08.
b) Wechselperiode II 01.01. bis 31.01.
9. Spielberechtigung für Pflichtspiele:
Wechselperiode I:
a) Abmeldung bis 30.06. und Eingang der vollständigen
Vereinswechselunterlagen beim WFLV in Duisburg bis zum
31.08.:
aa) mit Zustimmung: Spielberechtigung frühestens zum 01.07.
bzw. mit Eingang der vollständigen Unterlagen
bb) ohne Zustimmung: Spielberechtigung ab 01.11., längstens
6 Monate nach dem letzten Spiel.
b) Abmeldung bis zum 30.06. und Eingang der vollständigen
Unterlagen beim WFLV in Duisburg nach dem 31.08. (bis
31.12.):
aa) mit Zustimmung: Spielberechtigung ab 01.01., oder
längstens 6 Monate nach dem letztem Spiel,
bb) ohne Zustimmung: Spielberechtigung 6 Monate nach dem
letzten Spiel.
Wechselperiode II:
Abmeldung zwischen dem 01.07. und dem 31.12. sowie Eingang
der vollständigen Unterlagen bis zum 31.01.:
a) mit Zustimmung: Spielberechtigung frühestens ab 01.01.
bzw. mit Eingang der vollständigen Unterlagen, oder 6 Monate
nach dem letzten Spiel.
b) ohne Zustimmung: Spielberechtigung 6 Monate nach dem
letzten Spiel.
In der Wechselperiode II kann die Zustimmung nicht durch
Zahlung der Entschädigung ersetzt werden!
Eine nachträgliche Zustimmung kann jedoch bis zum 31.01.
erteilt werden. Die Spielberechtigung erfolgt mit dem Tag
des Eingangs der vollständigen Unterlagen bei der
Passstelle. Nachträgliche Zustimmungen, die nach dem 31.01.
bei der Passstelle eingehen, werden nicht anerkannt.
10. Wegfall der Wartefristen beim Vereinswechsel von
Amateuren:
Hierzu verweisen wir auf den § 21 und 22 der SpO/WFLV.
11. Eine Spielberechtigung kann immer erst nach Eingang der
vollständigen Unterlagen erteilt werden.
Zurückziehen von Mannschaften (gilt für alle Ligen)
Sofern eine Mannschaft im Verlaufe eines Spieljahres vor
Beendigung der Saison aus einer Staffel ausscheidet (z.B.
Mannschaftsabmeldung, Vereinsauflösung, Fusion, Konkurs,
Vergleich, Ausscheiden aus dem Verband, usw.), gilt diese
Mannschaft für das laufende Spieljahr als erster Absteiger
in die jeweils untere Klasse, und zwar auch dann, wenn
feststeht, dass diese Mannschaft im kommenden Spieljahr
nicht am Spielbetrieb teilnimmt.
Zweitspielrecht
Für Studenten, Berufspendler und vergleichbare
Personengruppen, die regelmäßig zwischen zwei Orten pendeln,
kann unter Beibehaltung ihrer bisherigen Spielerlaubnis für
ihren bisherigen Verein ein Zweitspielrecht als Amateur bis
zum Ende des jeweiligen Spieljahres (bis 30.6.) für einen
anderen Verein (Zweitverein) unter besonderen
Voraussetzungen erteilt werden. Näheres siehe unter § 10b
der WFLV-SpO.
Richtlinien zu § 37 Abs. 3-5 SpO/WFLV Schiedsrichtersoll
(SR-Soll)
1. Gem. § 37 Abs. 3 Spielordnung des Westdeutschen Fußball-
und Leichtathletikverbandes (SpO/WFLV) ist jeder Verein
verpflichtet, für Mannschaften, die am Pflichtspielbetrieb
teilnehmen, Schiedsrichter zu stellen. Die Landesverbände
sind gem. § 37 Abs. 5 SpO/WFLV berechtigt Richtlinien über
die Stellung von Schiedsrichtern zu erlassen.
2. Für jede am Pflichtspielbetrieb teilnehmende Mannschaft
der Herren, der Frauen sowie der A- und B-Junioren und der
WFLV C-Junioren Regionalliga, dem WFLV U14-Nachwuchs-Cup und
der WFLV-Futsalliga hat der Verein eine entsprechende Anzahl
von Schiedsrichtern zu stellen. Die Anzahl der zu stellenden
Schiedsrichter richtet sich nach der Ligazugehörigkeit der
einzelnen Mannschaften des Vereins bzw. der
Spielgemeinschaft wie folgt,
Mannschaften:
a) der Lizenzligen je vier,
b) der 3. Liga, der Regionalliga, der Oberliga, der
Westfalen- und der Landesligen der Herren je drei,
c) der Bundesliga und Regionalliga der Frauen je drei,
d) der A- und B- Junioren-Bundesliga je drei,
e) der A- und B- Junioren-Westfalenliga und der
WFLV-Futsalliga je zwei,
f) der Westfalen-, der Landes-, Bezirks- und Kreisligen der
Frauen je einen,
g) der Bezirks- und Kreisliga A, B, C und D der Herren je
einen,
h) der C- Junioren Regionalliga und dem WFLV U14-
Nachwuchs-Cup, der B- Juniorinnen-Bundesliga und B-
Juniorinnen-Regionalliga, der A- und B- Junioren der
Landes-, Bezirks- und Kreisligen je einen Schiedsrichter zu
stellen.
Anmerkung:
Juniorinnen-Mannschaften unterhalb der Regionalliga und
AH-Mannschaften fallen nicht unter diese Bestimmung.
3. Zieht ein Verein nach dem 01.08. eine Mannschaft zurück
oder scheidet eine Mannschaft nach dem 01.08. aus dem
Spielbetrieb aus, findet keine Neuberechnung des SR-Solls
während des laufenden Spieljahres statt.
4. Die Nichterfüllung des SR-Solls ist durch Verhängung von
Ordnungsgeldern zu ahnden, deren Höhe sich nach der
Ligazugehörigkeit der 1. Herrenmannschaft bzw. bei reinen
Frauenfußballvereinen der 1. Frauenmannschaft des Vereins
richtet.
Dieses Ordnungsgeld beträgt für jeden fehlenden
Schiedsrichter pro Spieljahr bei Vereinen
a) der Lizenzligen und der 3.
Liga 500,00 €
b) der Regionalliga 450,00 €
c) der Oberliga und der Westfalenligen 400,00 €
d) der Landes- und Bezirksligen 300,00 €
e) der Kreisligen A, B, C und D 250,00 €, sowie Vereinen
ohne Herren- und Frauenmannschaften.
5. Ein Verein, der das SR-Soll
nicht zu mindestens 60 % erfüllt, zahlt ein um 50 % erhöhtes
Ordnungsgeld für jeden fehlenden Schiedsrichter, bis zur
100%igen Sollerfüllung. Beispiel: Ein Verein benötigt 4
Schiedsrichter und hat nur 1 Schiedsrichter. Dieser Verein
muss somit für 3 fehlende Schiedsrichter ein um 50% erhöhtes
Ordnungsgeld zahlen.
6. Stichtag für die Berechnung des SR-Solls ist der 01.08.
eines jeden Jahres.
7. Zur Erfüllung des SR-Solls zählen aktive Schiedsrichter
und SR-Beobachter (§ 1 Abs. 7 SRO/WFLV).
8. Die Ordnungsgelder sind halbjährlich zu berechnen und
zu erheben.
9. Meldet ein Verein während des Spieljahres einen neuen
Schiedsrichter, so ist er von dem Zeitpunkt der Anerkennung
zur Erfüllung des SR-Solls des Vereins anzurechnen.
Ein neu ausgebildeter Schiedsrichter zählt ab der
bestandenen Prüfung für die laufende Saison und mindestens
die nächsten 2 Spieljahre zur Erfüllung des SR-Solls des
Vereins, für den er sich zur Schiedsrichterprüfung
angemeldet hat, unabhängig davon, ob er in diesem Zeitraum
zu einem anderen Verein wechselt. Über Ausnahmen entscheidet
der Kreisschiedsrichterausschuss.
Scheidet während des laufenden Spieljahres ein
Schiedsrichter bei einem Verein aus, ist er dem Verein vom
Tage des Ausscheidens an nicht mehr anzurechnen.
10. Schiedsrichter, die zu einem neuen Spieljahr den Verein
wechseln wollen, müssen dies dem zuständigen
Kreisschiedsrichterausschuss unter Beifügung einer Kopie der
Abmeldung beim bisherigen Verein bis zum 30.06. eines Jahres
unter Angabe ihres neuen Vereins und zusätzlich dessen
gleichzeitiger Bestätigung schriftlich und verbindlich
mitteilen.
11. Es ist anzustreben, dass ein Schiedsrichter zur
Erfüllung des SR-Solls innerhalb einer Saison mindestens 15
Spiele (Turniertag = 1 Spiel) leitet.
12. Vereine, die mehr Schiedsrichter stellen als gefordert
(Stichtag 01.08.), erhalten für jeden überzähligen
Schiedsrichter pro Spieljahr einen Bonus in Höhe von 100,00
€. Ist darunter ein neu ausgebildeter Schiedsrichter, erhält
der Verein auf Antrag einen zusätzlichen Bonus in Höhe von
einmalig 100,00 €, wenn dieser Schiedsrichter mindestens 2
Kalenderjahre nach abgelegter Prüfung noch aktiver
Schiedsrichter ist.
13. Die Erfüllung des SR-Solls ist von den Kreisen durch die
Kreisschiedsrichterausschüsse zu überwachen. Ordnungsgelder
wegen Nichterfüllung des SR-Solls sind jeweils von den
Kreisvorständen zu verhängen und bekannt zu geben (§ 49
Satzung/FLVW). Übergeordnete Verwaltungsstelle für
Entscheidungen der Kreisvorstände ist das Verbandpräsidium.
Die Ordnungsgelder sind an die Kreiskasse zu zahlen. Die
Kreiskassen zahlen auch den Bonus für überzählige
Schiedsrichter gem. Ziffer 12.
14. Diese Richtlinien wurden von der Ständigen Konferenz am
18.04.2015 neu gefasst und treten mit ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
Für den Inhalt der Seite
verantwortlich: Kreisvorstand - 01.08.2016 21:00 |